
WEG-Verwaltung Berlin
WEG-Verwaltung in Berlin.
Verwaltung für Wohnungseigentümergemeinschaften ab 20 Einheiten: Eigentümerversammlung, Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung, Hausgeld, Erhaltungsrücklage, Instandhaltung und Umsetzung der Beschlüsse. Kleinere Gemeinschaften auf Anfrage.
Für diese Gemeinschaften.
In einer Eigentümergemeinschaft ist nicht ein Eigentümer der Auftraggeber, sondern die Gemeinschaft. Der Verwalter wird durch Beschluss bestellt, setzt Beschlüsse um und legt der Gemeinschaft jedes Jahr Rechnung. Das verlangt eine Buchhaltung, die jeder Eigentümer nachvollziehen kann, und Versammlungen, die zu Entscheidungen führen.
Gemeinschaften ab 20 Einheiten
Aufgeteilte Gründerzeit-, Nachkriegs- und Neubauten in Berlin mit 20 und mehr Wohnungen. Kleinere Gemeinschaften übernehmen wir auf Anfrage, wenn Lage und Aufwand passen.
Wohnen und Teileigentum
Gemeinschaften mit Läden, Praxen oder Büros im Erdgeschoss. Kostenverteilung nach Teilungserklärung und Beschlusslage, Gewerbe und Wohnen getrennt nachvollziehbar.
Vermietende Eigentümer
Gemeinschaften, in denen viele Wohnungen vermietet sind. Die Jahresabrechnung ist so aufgebaut, dass vermietende Eigentümer ihre Betriebskostenabrechnung daraus ableiten können.
Gemeinschaften im Verwalterwechsel
Gemeinschaften, deren Verwalter abberufen wurde oder deren Vertrag ausläuft. Wir übernehmen Unterlagen, Konten und laufende Verfahren zum Stichtag.
Leistungen
Was wir für die Gemeinschaft übernehmen.
Die Aufgaben des Verwalters ergeben sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz, der Teilungserklärung und den Beschlüssen der Gemeinschaft. So setzen wir sie um.
Eigentümerversammlung
Einladung mit Tagesordnung und Beschlussvorschlägen, Durchführung und Leitung der Versammlung, Protokoll und Fortführung der Beschluss-Sammlung (§ 24 Abs. 7 WEG).
Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung
Wirtschaftsplan mit den Hausgeld-Vorschüssen je Einheit, Jahresabrechnung mit Einzelabrechnungen und Vermögensbericht (§ 28 WEG), nachvollziehbar aus Belegen und Kontoauszügen.
Hausgeld und Mahnwesen
Einzug der Vorschüsse, Überwachung der Zahlungseingänge, Mahnung bei Rückstand und Vorbereitung gerichtlicher Schritte nach Beschluss der Gemeinschaft.
Erhaltungsrücklage
Bildung einer angemessenen Erhaltungsrücklage (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG), getrennt vom laufenden Konto geführt und nur für beschlossene Maßnahmen verwendet.
Instandhaltung und Erhaltungsmaßnahmen
Begehungen, Wartungsverträge und Prüffristen, Kleinreparaturen über unsere Handwerker, bei größeren Maßnahmen Angebotsvergleich, Beschlussvorlage, Beauftragung und Abnahme.
Verwaltungsbeirat
Regelmäßige Abstimmung mit dem Beirat (§ 29 WEG), Belegprüfung vor der Versammlung, gemeinsame Vorbereitung von Tagesordnung und Wirtschaftsplan.
Versicherungen
Gebäude- und Haftpflichtversicherung der Gemeinschaft prüfen, Schäden melden, Abwicklung mit Versicherer und Handwerkern, Auszahlung an die Gemeinschaft.
Beschlüsse umsetzen und Eigentümerwechsel
Beschlossene Maßnahmen beauftragen und nachhalten, Eigentümerliste pflegen, bei Verkauf einer Wohnung Hausgeld zum Stichtag abgrenzen und den neuen Eigentümer einbinden.
Verwalterwechsel
WEG-Verwalter wechseln.
Anders als in der Mietverwaltung entscheidet nicht ein Eigentümer, sondern die Versammlung. Dafür ist der Wechsel gesetzlich klar geregelt: Bestellung und Abberufung erfolgen durch Beschluss, und der Vertrag mit dem bisherigen Verwalter läuft nach der Abberufung nicht unbegrenzt weiter.
Beschluss der Gemeinschaft
Die Eigentümer beschließen in der Versammlung die Abberufung des bisherigen und die Bestellung des neuen Verwalters (§ 26 WEG). Die Abberufung ist jederzeit möglich.
Vertragsende
Der Vertrag mit dem bisherigen Verwalter endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung (§ 26 Abs. 3 WEG). Den Stichtag legen wir gemeinsam mit dem Beirat fest.
Unterlagen
Teilungserklärung, Beschluss-Sammlung, Protokolle, Jahresabrechnungen, Wirtschaftspläne, Verträge, Versicherungen und Bauunterlagen fordern wir mit Frist an und prüfen sie auf Vollständigkeit.
Konten
Gemeinschaftskonto und Rücklagenkonto gehören der Gemeinschaft. Die Verfügungsbefugnis geht zum Stichtag auf uns über, Lastschriften und Dauerzahlungen werden umgestellt.
Stichtag
Eigentümer, Dienstleister und Versorger werden informiert. Offene Vorgänge und laufende Verfahren übernehmen wir mit Übergabeprotokoll.
Vor der Versammlung, auf der über den Wechsel abgestimmt wird, stellen wir uns dem Beirat vor und legen unser Angebot und einen Entwurf des Verwaltervertrags vor. So kann die Gemeinschaft Abberufung, Bestellung und Vertrag in einer Versammlung beschließen.
Unser Angebot für Beiräte
ETV-fertiger Verwalterwechsel.
Angebot in 5 Werktagen nach Eingang Ihrer Unterlagen. Für Gemeinschaften ab 20 Einheiten in Berlin.
Ihre Gemeinschaft kann den Verwalter jederzeit abberufen. Per Beschluss, ohne Grund. Der alte Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate danach.
Was Sie bekommen
Unser Angebot im Format eines Vergleichsangebots, mit Laufzeit, Vergütung und Leistungen auf der ersten Seite, geeignet zum Versand mit der Einladung. Dazu Musterbeschlüsse für die Bestellung, den Verwaltervertrag und die Abberufung ohne Grund nach § 26 Abs. 3 WEG sowie unser Übergabeplan. Auf Wunsch stellen wir uns in der Versammlung vor, persönlich oder per Video, wenn die Gemeinschaft das zulässt.
Die Musterbeschlüsse sind Vorlagen ohne Prüfung Ihres Einzelfalls. Ob ein wichtiger Grund vorliegt oder Ansprüche gegen den bisherigen Verwalter bestehen, klärt der Anwalt der Gemeinschaft.
Gut zu wissen
Für die Neuwahl braucht die Versammlung in der Regel mehrere Angebote, die mit der Einladung verschickt werden. Diese holt Ihr Beirat ein; unser Angebot ist eines davon. Die Einladung mit Tagesordnung verschickt der bisherige Verwalter. Steht der Wechsel nicht auf der Tagesordnung, können mehr als ein Viertel der Eigentümer ihn in Textform verlangen (§ 24 Abs. 2 WEG).
Unsere Zusagen im Verwaltervertrag
Im ersten Jahr kann Ihre Gemeinschaft den Vertrag mit uns zusätzlich zu jedem Quartalsende beenden.
Keine Übernahmepauschale und auch keine Gebühr für Einrichtung oder Datenübernahme.
Die Zusagen gelten, sobald die Gemeinschaft unseren Verwaltervertrag beschlossen hat.
Die Eigentümerversammlung entscheidet per Beschluss. Nach Ihrer Bestellung übernehmen wir die Übergabe vom bisherigen Verwalter.
Ihre Unterlagen für das Angebot
Teilungserklärung, Gesamtabrechnung und Wirtschaftsplan ohne Einzelabrechnungen, letztes Protokoll, Zahl der Einheiten.
Honorar
Festpreis je Einheit und Monat.
Für das Angebot sehen wir uns Teilungserklärung, Gesamtabrechnung, Wirtschaftsplan und das letzte Protokoll an; eine Besichtigung des Objekts stimmen wir mit dem Beirat ab. Danach erhält die Gemeinschaft einen Festpreis je Einheit und Monat für die laufende Verwaltung. Er hängt von der Zahl der Einheiten, dem Anteil an Teileigentum, dem Zustand des Gebäudes und der Unterlagen ab.
Leistungen, die nicht jedes Jahr anfallen, rechnen wir nach Aufwand ab. Die Sätze dafür stehen im Verwaltervertrag, über den die Gemeinschaft beschließt.
Im Festpreis enthalten
Laufende kaufmännische und technische Verwaltung
Eine ordentliche Eigentümerversammlung im Jahr mit Protokoll
Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Vermögensbericht
Hausgeld-Einzug, Mahnwesen und Rücklagenführung
Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat
Nach Aufwand
Außerordentliche Eigentümerversammlungen
Begleitung größerer Erhaltungsmaßnahmen und Modernisierungen
Gerichtliche Verfahren der Gemeinschaft
Ratgeber
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Häufige Fragen
Ab welcher Größe übernehmen Sie eine WEG-Verwaltung?
Ab 20 Einheiten. Kleinere Gemeinschaften übernehmen wir auf Anfrage, wenn Lage und Aufwand passen. Das klären wir im ersten Gespräch.
Wie wechselt eine Eigentümergemeinschaft den Verwalter?
Durch Beschluss in der Eigentümerversammlung: Abberufung des bisherigen und Bestellung des neuen Verwalters (§ 26 WEG). Die Abberufung ist jederzeit möglich; der Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung (§ 26 Abs. 3 WEG). Von uns erhalten Sie Musterbeschlüsse für Bestellung, Verwaltervertrag und Abberufung sowie unseren Übergabeplan; die Übergabe übernehmen wir nach unserer Bestellung. Den Ablauf eines Wechsels beschreiben wir auch unter Hausverwaltung wechseln.
Wie arbeiten Sie mit dem Verwaltungsbeirat zusammen?
Der Beirat (§ 29 WEG) ist unser erster Ansprechpartner zwischen den Versammlungen. Er prüft Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan mit Belegeinsicht, bevor sie der Versammlung vorgelegt werden, und stimmt mit uns Tagesordnung und größere Maßnahmen ab.
Bis wann liegt die Jahresabrechnung vor?
Die Jahresabrechnung erstellen wir nach Ablauf des Wirtschaftsjahres so, dass sie nach Prüfung durch den Beirat auf der ordentlichen Eigentümerversammlung beschlossen werden kann. Vermietende Eigentümer brauchen sie für ihre Betriebskostenabrechnung gegenüber den Mietern; das berücksichtigen wir bei der Terminplanung.
Wie oft findet eine Eigentümerversammlung statt?
Mindestens einmal im Jahr als ordentliche Versammlung mit Jahresabrechnung, Wirtschaftsplan und Entlastung. Außerordentliche Versammlungen laden wir ein, wenn eine Entscheidung nicht bis zur nächsten ordentlichen Versammlung warten kann, etwa bei größeren Schäden.
Wie erreichen Eigentümer Sie?
Telefonisch Montag bis Freitag von 9 bis 17 Uhr unter +49 30 467 268 110, per E-Mail an info@hepa-hausverwaltung.de oder im Büro in der Kantstraße 154a, Berlin-Charlottenburg. Beirat und Eigentümer sprechen direkt mit der Geschäftsführung. Auf Anfragen über das Formular melden wir uns innerhalb eines Werktags.
Angebot anfordern.
Nennen Sie kurz Zahl der Einheiten, Lage und Stand des bisherigen Verwaltervertrags. Wir melden uns innerhalb eines Werktags.


Sie sprechen direkt mit der Geschäftsführung:
Yetkin und Erkin Hepaydinli
Vermietetes Mehrfamilienhaus statt WEG?
Für Mehrfamilienhäuser ab 20 Einheiten übernehmen wir die Mietverwaltung, siehe Hausverwaltung für Mehrfamilienhäuser.